BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 10 / 15 vom 2. April 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Re i- ter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch de s Antragstellers vom 26 . März 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 18 . März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe I. Mit B eschluss vom 18 . März 2015 hat der Senat den Antrag des Antra g- stellers vom 22 . Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D . und des Oberlandesgerichts H . mangels hinreiche nder Erfolgsaussicht zurückg e- wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schrift satz vom 25 . März 2015 G e- hörsrüge erhoben. Darüber hina us hat er mit Schriftsatz vom 26 . März 2015 die an dem B eschluss des Senats vom 18 . März 2015 beteiligten Richter wegen Bes orgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 2 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig . D ie Anhörungsrüge ist nicht b e- grün det und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Able h- nung eines o der mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; de r Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es richtet sich unte r- schiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 18 . März 2015 bete i- ligten Richter, ohne dass die Besorgnis de r Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf a llgeme i- ne Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsb e- schluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundg e- setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenomme n- heit sämtlicher erkennenden Sena tsmitglieder in der vorliegenden S a che ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim S e nat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in k einem Z u- 3 4 - 4 - sammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschl uss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge gegen de n Senatsbeschluss vom 18 . März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vor bringen des Antragstellers vollständig berücksic h- tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen E r- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Vor aussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 5 6 7 - 5 - Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 476/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 W 10/14 - 8
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