ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZA10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z A 10/17 vom 9. Januar 20 18 in der Handelsregistersache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: De r beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsau s- sicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsb e- schwerde wäre zwar infolge der Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), j e- doch ist die Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 FamFG) nicht gewahrt. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Ei n- legung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 1 FamFG) verspricht keinen Erfolg. Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung e i- nes Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Ve r- fahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften St e- hende getan hat, dami t über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist 1 2 - 3 - nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlich en Verhältnissen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erfo r- derlichen Nachweise vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss v om 14. Juli 2015 II ZA 29/14 , juris Rn. 2 mwN). Die Antragstellerin hat innerhalb der Rechtsbeschw erdefrist keinen Ve r- fahrenskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ihrem Liquidator am 4. August 2017 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilf e- antrag ist erstmals am 5. September 2017 als Mailanhang, am 6. September 2017 per Te lefax und damit jeweils nicht mehr innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin lag nicht bei, sondern ging noch später erst am 8. September 201 7 ein. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einha l- tung der Frist gehindert, weil ihr eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin auf eine Mailanfrage vom 4. September 2017 , 23.19 Uhr am 5. September 2017 mitteilte: "S ollten Sie keine Kanzlei finden, welche bereit ist, noch am heutigen Tag die Rechtsbeschwerde einzulegen . " Diese Mitteilung lässt ohne Vorlage der Mailanfrage schon nicht erkennen, dass der Rechtsa n- wältin das zutreffende Zustellungsdatum bekannt gegeben worden war und die Antragstellerin deshalb von einem Fristablauf am 5. September 2017 ausgehen 3 4 - 4 - durfte. Eine unzutreffende Auskunft wäre für die Fristversäumung darüber hi n- aus nicht ursächlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist am Tag der Auskunft b e- reits a bgelaufen war. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, E ntscheidung vom 11.03.2014 - HRB 22479 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 20 W 112/14 -
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