ECLI:DE:BGH:2018:280618BIIIZA7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/18 (Kammergericht 9 W 114/17) III ZA 10/18 (Kammergericht 9 W 95/16) III ZA 11/18 (Kammergericht 9 W 11/16) III ZA 12/18 (Kammergericht 9 W 16/14) vom 28. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des I II. Zivilsenats wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Januar 2018 - 9 W 114/17 - , vom 27. Januar 201 7 - 9 W 95/16 - , vom 12. Juli 2016 - 9 W 11/16 - , und vom 27. Oktober 2014 - 9 W 16/14 - werden abgelehnt. Gründe: 1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstell e- rin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtlich e Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönl i- chen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergele i- tet wird (vgl . Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffa s- sung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt die s- bezüglich allgemein gehaltene Vorw ürfe, wonach der Senat nicht in der Lage sei, gesetzeskonform, unabhängig und objektiv zu entscheiden. Ernsthafte U m- 1 - 3 - stände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erken nbar. Insb e- sondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der A n- tragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der B e- gründetheit eingetreten ist. Dies liegt nicht an einer Befangenheit der entsche i- denden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin ang e- fochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft w a- ren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begr ündet. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass zu ihrer Eingabe vom 8. April 2018 verschiedene Aktenzeichen zugeteilt wurden, ohne dass ihr die konkrete Zuordnung der Aktenzeichen näher erlä u- tert wurde, begründet a uch dies offensichtlich keine Befangenheit der Richter des III. Zivilsenats. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. April 2018 ve r- schiedene Beschlüsse angefochten, so dass verschiedene Verfahren vorliegen und deshalb zu Recht auch mehrere Aktenzeiche n vergeben wurden, was der Antragstellerin mitgeteilt wurde. Diese Aufteilung sowie die Mitteilung hierzu an die Antragstellerin erfolgten überdies nicht durch die Richter des III. Zivilsenat, sondern durch Mitarbeiter des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Registri e- rung der Verfahren, so dass sich auch hieraus schon im Ansatz kein Anhalt s- punkt für die Befangenheit der Richter ergeben könnte. Aus den Beschlüssen des Senats sind die Zuordnung der Aktenzeichen zu den angefochtenen B e- schlüssen sowie die Beteilig ten des jeweiligen Verfahrens zweifelsfrei erken n- bar. Soweit das Ablehnungsgesuch auch die Verfahren III ZA 1/18, III ZA 6/18, III ZA 8/18 und III ZA 9/18 einbezieht, ist es auch deshalb unzulässig, weil diese Verfahren bereits abgeschlossen sind. 2 3 - 4 - Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt w erden, wenn die beabsichtigte Recht s- verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerden wären unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerd e- gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen bezüglich aller angefochtenen Beschlü s- se nicht vor. Herrmann Liebert Pohl Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27 .11.2017 - 52 O 314/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2018 - 9 W 114/17 - 4 5
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