BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/04 vom 28. November 2005 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2004 auf Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Juli 2003 ein Gesuch des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe f374r eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstel-lers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2004 zur374ck-gewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zuge-lassen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom 6. Februar 2004 hat das Oberlandesgericht am 20. Februar 2004 zur374ckgewie-sen. Mit seinem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2004 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe f374r den Antrag, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004 "die Rechtsbeschwerde zuzulassen". 1 II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zur374ckzuweisen, weil die beabsich-tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 2 - 3 - Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist als Rechtsbeschwerde nicht zul344ssig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO); hier374ber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht angestrengten Verfahren auf Bestimmung des Bun-desgerichtshofs als f374r die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde zust344ndiges Gericht durch Verf374gung des dortigen Berichterstatters vom 16. Juni 2004 ausf374hrlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbe-schwerde" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen nicht er366ffnet. 3 Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.07.2003 - 18 O 19755/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 9 W 2476/03 -
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