BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/06 vom 18. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Senatsbe-schluss vom 19. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. 2. Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den die beantragte Prozess-kostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Kl344gerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Inte-ressen zuwiderlaufen w374rde. 1 1. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Kl344gerin nunmehr vortr344gt, m366glicherweise uneinbringlich ist, l344uft ein Unterlassen der Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht zuwider. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebenso-wenig Interesse wie eine private Einzelperson. 2 - 3 - 2. Auch die von der Kl344gerin ge344u337erte Absicht, im Falle erfolgreicher Prozessf374hrung den Gesch344ftsbetrieb weiterf374hren und neue Mitarbeiter ein-stellen zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessf374h-rung zu begr374nden. Die Kl344gerin verkennt, dass zwar der Erhalt vorhandener Arbeitspl344tze ein Interesse der Allgemeinheit begr374nden kann, nicht aber die vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitspl344tze. 3 3. Soweit die Kl344gerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiter-te Liste von Gl344ubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von Kleingl344ubigern aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Prozessf374hrung ebenfalls nicht zu begr374nden. Bei den erg344nzend angegebenen Personen handelt es sich n344mlich in ihrer ganz 374ber-wiegenden Mehrzahl um Gl344ubiger, die nach den Angaben der Kl344gerin zwar offene Forderungen haben; die Forderungen richten sich jedoch nicht gegen die Kl344gerin, sondern gegen zwei ihrer Tochterunternehmen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus, um diese Gl344ubiger als Kleingl344ubiger der Kl344ge-rin im Sinne der Rechtsprechung zu ber374cksichtigen (s. dazu BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990 226 VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565). 4 - 4 - 5 II. Da die Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach dem unter I. Ausgef374hrten weiterhin nicht dargetan sind, bleibt auch das erneuerte Pro-zesskostenhilfegesuch der Kl344gerin vom 28. August 2006 ohne Erfolg. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.03.2003 - 8 O 72/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2005 - 18 U 62/03 -
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