BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/06 vom 19. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Eine Bewilligung nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Be-tracht, da der Liquidator keine Partei kraft Amtes ist (BFH, Beschl. v. 27. Januar 1994 - V S 16/93, BFH/NV 1995, 332, 333; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. M344rz 2006 - 2 W 64/05, iuris Tz. 2). Die besonderen Voraussetzungen des grund-s344tzlich auf die Kl344gerin als juristische Person anwendbaren 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erf374llt. 1 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die durch die Vorin-stanzen bereits (rechtskr344ftig) zugesprochenen Betr344ge von insgesamt 1.393.869,35 200 die Kosten der Revisionsinstanz von der Kl344gerin nicht aufge-bracht werden k366nnen. Ebenso bedarf es keiner Kl344rung, ob die diversen Gl344u-biger der Kl344gerin, deren Gesamtforderungen der Liquidator der Kl344gerin in ei-ner von ihm als nicht vollst344ndig bezeichneten Liste mit 1.374.290,91 200 (= 2.687.879,40 DM) angegeben hat, bei dieser Sachlage noch als am Gegen- stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte angesehen werden k366nnen. 2 - 3 - Denn jedenfalls hat die Kl344gerin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine juristische Person ohne die Durchf374hrung des Rechtsstreits gehindert ist, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erf374llen, oder wenn die Entscheidung einen gr366337eren Kreis der Bev366lkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn von der Durchf374hrung des Prozes-ses die Existenz eines Unternehmens abh344ngt, an dessen Erhaltung wegen der gro337en Zahl der von ihm besch344ftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn die unterlassene Rechtsverfolgung Auswirkungen auf eine Vielzahl von "Kleingl344ubigern" hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1986 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 116 Rdn. 14 ff. m.w.Nachw.). Weder einer dieser F344lle noch ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben. 3 Anhaltspunkte f374r die Erf374llung einer der Allgemeinheit dienenden Auf-gabe durch die Kl344gerin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso wenig ist eine Gefahr f374r den Fortbestand von Arbeitspl344tzen ersichtlich, zumal bereits die - hier vor Jahren beschlossene - Liquidation der Kl344gerin regelm344337ig zum Wegfall der Arbeitspl344tze f374hrt (BFH, Beschl. v. 28. April 1993 - I S 2/93, BFH/ NV 1994, 55, 56; OLG Frankfurt aaO Tz. 5). 4 Die M366glichkeit der Befriedigung einer gr366337eren Zahl von "Kleingl344ubi-gern" hat die Kl344gerin - auch auf entsprechenden Hinweis - ebenfalls nicht hin-reichend dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZB 38/03, Mittdtsch-PatAnw 2005, 165; BFH, Beschl. v. 23. Juli 1999 - I B 2/99, iuris Tz. 6; v. 4. April 1995 - V S 1/95, iuris Tz. 10 f.). Zum einen k366nnen die von ihr aufgelis-teten Gl344ubiger - abgesehen von angefallenen Zinsen - bereits in voller H366he 5 - 4 - aus dem rechtskr344ftig zuerkannten Betrag von 1.393.869,35 200 befriedigt wer-den. Hier kommt hinzu, dass es sich bei den Gl344ubigern der Kl344gerin ganz 374berwiegend nicht um "Kleingl344ubiger" handelt. Die Qualifizierung eines Gl344u-bigers als "Kleingl344ubiger" richtet sich nicht nach der (geringen) H366he der jewei-ligen Forderung. Der Umstand, dass bei einer Vielzahl von "Kleingl344ubigern" das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtsverfolgung einer juristischen Per-son bejaht wird, beruht vielmehr allein auf sozialen Erw344gungen, die es recht-fertigen, dass eine juristische Person auf Kosten der Staatskasse prozessiert (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69, iuris Tz. 15 ff., 23). Gro337unter-nehmen, Banken, K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts und vergleichbare Institutionen, die hier die 374berwiegende Mehrzahl der Gl344ubiger darstellen, be-d374rfen keines sozialen Schutzes unter dem Gesichtspunkt des Interesses der - 5 - Allgemeinheit im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (OLG Frankfurt aaO Tz. 7 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 3 W 95/00, iuris Tz. 12 ff.). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.03.2003 - 8 O 72/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2005 - 16 U 62/03 -
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