BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/09 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (247 552 ZPO a.F. i.V. mit 247 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach 247 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Revisionsfrist 2 - 3 - gew344hrt werden, weil gem344337 247 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der vers344umten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.1994 - 404 O 138/93 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.1995 - 6 U 238/94 -
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