BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/09 vom 2. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (247 114 ZPO), worauf bereits in den Beschl374ssen vom 11. Juni 2007 und 5. November 2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der An-tragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S ) erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Vertr344ge noch danach aufgrund des Unfalls von 1992 in seiner Gesch344ftsf344higkeit beschr344nkt. 1 - 3 - Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat k374nftig nicht mehr f366rm-lich bescheiden. 2 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -
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