BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen wurde. Diese Beschl374sse sind gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der 2 - 3 - Senat im Kosteninteresse des Kl344gers als Prozesskostenhilfegesuch f374r dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 O 492/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 U 1757/06 -
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