BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 11/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 ( ) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zur374ckgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich kei-ne anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Verm366gensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungsh366he zu machen. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 M 185/09 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 51/09 -
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