BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Das gegen den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter W366st-mann, Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird als unzul344ssig verworfen. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzul344ssig zu verwerfen, da es offen-sichtlich missbr344uchlich ist. Ma337gebend ist insoweit, ob die Partei Befangen-heitsgr374nde vortr344gt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgef374hrt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensub-stanz gen374gen hierf374r nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen tr344gt das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enth344lt schon keine auf 1 - 3 - den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgr374nde. Zudem macht die Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter vertr344ten verfassungs-widrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und h344tten "Verbre-chen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit" begangen sowie auf der Grundlage unvollst344ndiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom 23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzun-gen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ableh-nungsgesuchs nicht tauglich. Die R374ge, die Akten, auf deren Grundlage der vorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollst344ndig gewesen, ist schon nicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begr374n-den. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegr374ndet. Gegens-tand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04 Landgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht D374sseldorf. Die Akte dieses Verfahrens lag vollst344ndig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die Akte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im Ansatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit f374r die Entscheidung des Senats in der hiesigen Sache h344tte von Bedeutung sein k366nnen. Erg344nzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach seinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angeh366rt. 2 Da das Ablehnungsgesuch unzul344ssig ist, durften an der vorliegenden Entscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; M374nchKomm ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 45 Rn. 2; Z366ller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 45 Rn. 4 jew. m.w.N.). 3 - 4 - In der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts D374sseldorf ist auch dann gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig w344re. 4 Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. 5 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2005 - 17 O 313/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.05.2006 - I-15 U 163/05 -
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