BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/11 vom 24. M344rz 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 78b, 321a Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht f374r die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - f374r die Anh366rungsr374ge kein Anwaltszwang. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2011 - I ZA 1/11 - LG Krefeld AG Kempen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die zul344ssig erhobene Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 2 1. Die vom Antragsteller erhobene Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 3 Im Fall der ablehnenden Entscheidung 374ber die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach 247 78b Abs. 2 ZPO kann f374r eine Anh366rungsr374ge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. f374r den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach 247 78b Abs. 2 ZPO: OLG M374nchen, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., 247 78b Rn. 11). - 3 - 2. Die Anh366rungsr374ge ist jedoch unbegr374ndet. 4 Mit der Anh366rungsr374ge k366nnen nur neue und eigenst344ndige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht ger374gt werden ( BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 , NJW 2008, 2635 ; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1). Derartige Verst366337e liegen ersichtlich nicht vor. 5 Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. Februar 2011 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-richts Krefeld vom 15. Dezember 2010 als Voraussetzung f374r die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang gepr374ft. Soweit der Antragsteller mit der Anh366rungsr374ge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechts-beschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das Landgericht schon deshalb zul344ssig, weil ihn das Landgericht in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der R374ge nicht zum Erfolg. Eine solche "au337er-ordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs 6 - 4 - gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstie337e (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295). Einer dahingehend besonderen Erw344hnung bedurfte es im Beschluss vom 24. Februar 2011 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 15 M 1331/10 - LG Krefeld, Entscheidung vom 15.12.2010 - 2 T 55/10 -
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