BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1 1 / 10 vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und d ie Richt er Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe : Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beso n- deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar b e- steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Mit dieser - weiterhin zutre ffenden - Begründung hat der Senat bereits de n Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05 , b e- treffend dasselbe Konkursverfahren , zurückgewiesen (BGH, B e schluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 3 12/05, juris). Den Gläubig ern Finanzamt G . und R . GmbH, die - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 82.075,23 auch im vorliegenden Verfahren zuzum u ten, da sie im Falle eines O bs iegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 vollständig b e- friedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. 1 2 - 3 - Zur - weiteren - gerichtl i chen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 u bringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamt s nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, juris Rn. 5 m.w.N.). Ber g mann Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 O 1789/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - 23 U 184/06 -
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