BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 11/12 vom 24. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffe rt, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für d ie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgele hnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil d ie beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist. D er Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übe r- steigt Der Streitwert für den Unterlassung s- anspruch, der allein Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden kann, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich der ursprünglich we i- tergehenden Ansprüche Erfolg hatte, festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht dem Wert der Beschwer des Bekla g- ten. Insbesondere hat d e r Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte U mstände nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In einem solchen Fall ist es dem B e- klagten verwehrt, sich auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu 1 2 - 3 - berufen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 1 0. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4). Bornkamm Büscher Schaffert K irchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 16.02.2012 - 24 O 1447/12 - OLG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 6 U 1447/12 -
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