BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 11/14 vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, D r. Koch und Feddersen beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt s wird zurückgewiesen . Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbes chwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit 1 2 - 3 - der wie im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen die Versagung von Pr o- zesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im ang e- fochtenen Beschluss zugelassen worden is t (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 08.07.2014 - 22 O 783/14 - OLG München, Entscheidung vom 20.08. 2014 - 24 W 1505/14 -
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