ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 11/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Pro f. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin D r. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens u n- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T . wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Nove mber 2017 ist u n- zulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des Unterlassungsant rags auf 20.000 Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht 1 2 - 3 - des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abg e- wiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergericht licher Kosten um 597,74 Das Landgericht hat die erst nach Schluss der mündlichen Verhan d- lung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewi e- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 XI ZR 251/91, NJW RR 1992, 1085 [juris Rn. 2 ] ). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht we i- terverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der W i- derklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlic hen Urteils insgesamt neu gefasst hat . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 O 42/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - I - 4 U 4/17 -
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