BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 1/15 vom 10. April 2015 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schw onke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. N . wird zurückgewi esen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzula s- sung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbe schwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Ve rsagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsb e- schwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen 1 2 - 3 - worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine so l- che Zulassung ist hier nich t erfolgt. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 HKO 4892/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 W 2178/14 -
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