ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZA1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/16 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Sch wonke und den Richter Feddersen beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Mai 2016 wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Beklagten , ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2016 Pr o- zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 2. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg . Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung im Prozes skostenhilfeve r- fahren mit der Begründung, den verspäteten Eingang der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschuldet zu haben. Di e- ser Antrag ist nicht statthaft. Die Frage, ob eine Partei den verspäteten Eingang der E rklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ve r- schuldet hat, ist vielmehr erst zu prüfen, wenn Wiedereinsetzung in die ve r- säumte Rechtsmittel frist beantragt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW RR 200 8, 1518 Rn. 11 ff.). Die Frist zur Beantr a- 1 - 3 - gung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zur Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt nicht vor Bekanntgabe der Entscheidu ng über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, NJW RR 2009, 789 Rn. 6). Wird Prozes s- kostenhilfe versagt, gewährt die Rechtsprechung zudem eine kurze Überl e- gungsfrist, ob das Rechtsmittelve rfahren gleichwohl durchgeführt werden soll, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert (vgl. BGH, NJW RR 2009, 789 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Frist zur Beantragung der Wiedereinse t- zung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung d er Nichtz u- lassungsbeschwerde daher noch nicht zu laufen begonnen, weil dem Beklagten die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe nicht bereits zuvor bekannt gegeben worden ist. Dem Beklagten en t- steht durch die Zurückw eisung des Wiedereinsetzungsantrags kein Nachteil. Führt er trotz Verweigerung der Prozesskostenhilfe das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren durch, kann er im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfa h- rens die Gründe geltend machen, die dazu geführt haben, dass da s Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war (vgl. BGH, NJW RR 2008, 1518 Rn. 11 bis 13). 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt gleichfalls erfol g- los. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hin reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bede u- tung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen 2 - 4 - nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- he itlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 10.07.2015 - 5 O 154/14 - OLG Koblenz, Entschei dung vom 26.01.2016 - 9 U 1007/15 -
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