BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/05 vom 16. Februar 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts K366ln vom 11. August 2005 - 7 U 72/04 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die f374r jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erkl344rung der Partei 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse unter Verwendung der eingef374hrten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizuf374gen (247 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch f374r ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechts-mittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; Nachweise bei Z366ller/ Philippi ZPO 25. Aufl. 247 119 Rn. 53). Der Verfahrensbevollm344chtigte der An-tragstellerin hat mit der am 15. September 2005 eingegangenen Antragsschrift angek374ndigt, eine "Formularerkl344rung" werde nachgereicht. Bis zum Ablauf der - durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. August 2005 am 18. August 2005 in Gang gesetzten - Beschwerdefrist von einem Monat (am Montag, dem 19. September 2005) ist dies jedoch nicht geschehen; erst mit am 6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ist eine neue 1 - 3 - Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Antrag-stellerin zu den Akten gereicht worden. Der Senat hat auch keine M366glichkeit gesehen, den weiteren Ausf374hrun-gen des Verfahrensbevollm344chtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14. September 2005 eine Verweisung auf das in der Vorinstanz benutzte Formular, verbunden mit der unmissverst344ndlichen Mitteilung, die Verh344ltnisse seien unver344ndert geblieben (vgl. BGHZ 148, 66, 69), zu entnehmen. 2 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 O 382/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 7 U 72/04 -
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