BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 12/07 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Das Gesuch des Kl344gers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-deren Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-steht Masseunzul344nglichkeit (247 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (247 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich gr366337er sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abw344gung aller Gesamtumst344n-de des Einzelfalles (Sen.Beschl. v. 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682). 2 - 3 - Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenz-verfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gl344ubi-gern erf374llt. Die beteiligte Wohnungseigent374mergemeinschaft und die W. AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insol-venzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich h366her ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3 Diese Gl344ubiger haben - festgestellte - Forderungen in H366he von 529.689,75 200 und 752.351,09 200 angemeldet. Diese k366nnten im Falle eines Ob-siegens des Kl344gers gegen den Beklagten mit dem - f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren ma337geblichen - Zahlungsanspruch in H366he von 766.937,82 200 mit einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in H366he von ca. 82.631,60 200 und 117.366,77 200 befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Kl344gers hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden k366nnte. Selbst bei einem vorsorglichen Ab-schlag von 50 % wegen m366glicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen auf diese beiden Gl344ubiger bei einer dann ma337geblichen Quote von ca. 4 % 4 - 4 - Betr344ge in H366he von mehr als 21.000,00 200 bzw. 30.000,00 200. Zur weiteren Ver-folgung des Prozesskostenhilfeantrags f374r das Berufungsverfahren sind - f374r das Beschwerdeverfahren - demgegen374ber nur Prozesskosten in H366he von 1.025,82 200 aufzubringen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.11.2005 - 20 O 39/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2007 - 8 U 8/06 -
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