BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 12 /14 v om 4. Februar 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, D r. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe zur Durchführung des Rechtsbeschwerde verfahrens unter Be i- ordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt s wird zurückgewiesen . Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzu lässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der 1 2 - 3 - wie im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen die Versagung von Prozes s- kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefoc h- tenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 S atz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 15.10.2014 - 82 M 6068/14 - LG Hanau, Entsche idung vom 04.11.2014 - 8 T 108/14 -
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