BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/15 vom 16. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters u nd Reiter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antra g- stellers vom 17. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H . vom 23. Januar 2015 - I - 11 W 8/15 - mangels hinr eichender Erfolgsaussicht zurüc k- gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. April 2015 G e- hörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wege n Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht b e- gründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich unt erschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. Apri l 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgeset zlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rech t- fertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadur ch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfa h- ren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche ei n- gereicht hat. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2 3 4 - 4 - 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist unbe gründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksic h- tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge ke inen E r- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht me hr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.12.2014 - 25 O 337/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - I - 11 W 8/15 - 5 6 7
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