ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZA12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z A 12/18 vom 21. Mai 20 19 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 21. Mai 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für das Nich tzulassungsbeschwerdeverfahren wer- den abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger und der Beklagte zu 2 waren Gesellschafter der als Gesell- schaft bürgerlichen Rechts firmierenden Beklagten zu 1. Gegenstand der Ge- sellschaft war der Vertrieb von Nahrungsergänzungs mitteln. Im Februar 2013 kündigte der Kläger die Gesellschaft. Seitdem streiten die Parteien über die ordnungsgemäße Auseinandersetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung von nach der Kündigung auf das Konto der Bekla gten zu 1 geleisteten Über- weisungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 27.341,74 2 zur Zahlung von 16.645,87 in Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt. Dabei 1 2 - 3 - hat es eine Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 32.102 Feststellungswiderklageantrag der Beklagten, dass diese Gegenforderungen der Beklagten zu 1 gegen den Kläger in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien einzustellen sei, nicht entschieden. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben Prozesskostenhilfe für das Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren beantragt. II. Die Anträge der Beklagten auf Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. 1. Die Beklagte zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. a) Die Beklagte zu 1 ist eine parteifähige Vereinigu ng im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Gesellschaft bürgerli- chen Rechts oder aber, wie das Berufungsgericht aufgrund ihres Geschäftsbe- triebs in Erwägung gezogen hat, als offene Handelsgesellschaft anzusehen ist. Zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie wie hier die Beklagte zu 1 durch Teilnahme am Rechtsver- kehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2017 XI ZA 7/17, juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 19). 3 4 5 6 - 4 - b) Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine parteifähige Vereinigung voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf- gebracht werden können und die Un terlassung der Rechtsverfolgung oder verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. aa) Hier ist bereits nicht dargetan, dass die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von der Beklagten zu 1 nicht getragen werden können. Die diesbezüglichen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag für die Be- klagte zu 1 beschränken sich darauf, dass der Beklagte zu 2 auf evtl. vorhan- denes (Rest - )Vermögen der Beklagten zu 1 wegen § 730 BGB nicht verfügen könne, so dass dieses zur Verfahrensführu ng nicht zur Verfügung stehe. Das reicht für die Darlegung einer Bedürftigkeit der Beklagten zu 1 nicht aus. bb) Unabhängig davon ist aber auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Beklagten zu 1 allgemeinen Int eressen zuwiderlaufen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antrag- stellende Vereinigung Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt oder die Entscheidung größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung an- spricht und soziale Wirkungen wie de n Verlust einer größeren Zahl von Arbeits- plätzen oder die Schädigung einer größeren Zahl von Gläubigern nach sich zie- hen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 8 ff. mwN). Dass im Rechtsstreit allgemein interessi erende Rechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein all- gemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Ent- scheidung des Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 1 0; Beschluss vom 25. Juli 2017 XI ZA 7/17, juris Rn. 4, jeweils mwN). 7 8 9 - 5 - Die Beklagte zu 1 nimmt mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmit- teln weder eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahr, noch sind von der Ent- scheidung über etwaige Zahlungsansprüch e des Klägers gegen die bereits auf- gelöste und in Abwicklung befindliche Beklagte zu 1 noch Arbeitsplätze, zumal in größerer Zahl, abhängig. Dass eine Vielzahl von Gläubigern betroffen sein könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. 2. Der Beklagte zu 2 erfü llt nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1, § 115 ZPO. Auch wenn der Beklagte zu 2 die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich seiner Verur teilung auf den Klageantrag als auch hinsichtlich der Nichtbescheidung der Hilfswiderklage angreifen sollte, ist nach den vorliegenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen davon auszugehen, dass er die voraussichtlichen Prozess kosten jedenfalls aus seinem freien Vermögen und bis zu vier Monatsraten aus seinem einzusetzenden Einkommen aufbringen kann (§ 115 Abs. 4 ZPO). a) Im Fall eines Rechtsmittels gegen die gesamte Entscheidung des Be- rufungsgerichts wäre von folgender Koste nberechnung auszugehen: aa) Für die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf den Klageantrag ist der Streitwert entsprechend der titulierten Zahlungsverpflichtung mit 16.645,87 anzusetzen. Dass der Beklagte zu 2 sich gegen die Klageforderung auch mit der hilfsweisen Aufrechnung m it Gegenforderungen der Beklagten zu 1 verteidigt hat, führt zu keiner Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG. § 45 Abs. 3 10 11 12 13 14 15 - 6 - GKG setzt voraus, dass der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer bestritte- nen Gegenforderung geltend macht und eine der Rechtskra ft fähige Entschei- dung über die Gegenforderung ergeht. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 2 kann selbst nicht mit der Gegenforderung der Beklagten zu 1 aufrechnen, sondern sich nur gemäß § 129 Abs. 1 HGB auf den Einwand der Aufrechnung durch die Beklagte zu 1 (oder der Aufrechnungsmöglichkeit für den Kläger ge- mäß § 129 Abs. 3 HGB) berufen. Ebenso wie bei einem Bürgen, der sich nach § 767 BGB auf ein Erlöschen der Hauptforderung durch eine Aufrechnung des Hauptschuldners oder gemäß § 770 Abs. 2 BGB auf eine Befriedigungsmög- lichkeit des Gläubigers durch Aufrechnung beruft, erwächst die Feststellung des Gerichts, dass die aufgerechnete oder aufzurechnende Gegenforderung nicht besteht, ihm gegenüber nicht gemäß § 322 Abs. 2 BGB in Rechtskraft (vgl. BGH , Urteil vom 1. Juni 1967 II ZR 130/65, NJW 1967, 2162; Beschluss vom 29. November 1972 VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 322 Rn. 46). Dem Gesellschafter wird die Gegenforderung auch nicht aberkannt, schon weil er diese g ar nicht für sich in Anspruch nimmt, so dass es auch insoweit an einem Grund für eine Streitwertaddition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146). bb) Für das Rechtsmittel gegen die Nichtbescheidung der Hilfswide rkla- (1) Insoweit ist nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungs- urteil davon auszugehen, dass der Hilfswiderklageantrag von beiden Beklagten, mithin auch von dem Beklagten zu 2 gestellt w orden ist. (2) Dass das Berufungsgericht über den Hilfswiderklageantrag nicht ent- schieden hat, weil es seine innerprozessuale Bedingung als nicht erfüllt ange- 16 17 18 - 7 - sehen hat, steht dem Ansatz eines Streitwerts nicht von vorneherein entgegen. Zwar erfolgt bei einer Hilfswiderklage nach überwiegender Ansicht nach dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG nur dann eine Zusam- menrechnung mit dem Wert der Klage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn eine Entscheidung über die Widerklage ergeht, weil der Even tualfall eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 VIII ZR 70/99, NJW - RR 1999, 1736; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 45 GKG Rn. 28, 33; Schindler in BeckOK Kostenrecht, Stand : 1. März 2019, § 45 GKG Rn. 8 ff.; Dörndorfer in Binz/Dörndo rfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 45 GKG Rn. 17; Rohn in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Anh. I Abschn. I Nr. 1 s) Rn. 110; jeweils mwN). Hiervon ist im Rahmen der Bedürftig- keitsprüfung aber auszugehen, da im Fall der im Prozesskostenhilfeprüfungs- verfahren zu unterstellenden erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtbescheidung des Hilfswiderklageantrags im an- schließenden Revisionsverfahren auch über diesen Antrag zu entscheiden wä- re . (3) Bei Abzug des bei einer Feststellungsklage vorzunehmenden Ab- schlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) ergibt sich für die Nichtbescheidung des Hilfswiderklageantrags ein Streitwert von cc) Addiert man ungeachtet der Frage, ob nicht wegen (teilweiser) wirt- schaftlicher Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Zusammenrech- nung abzusehen wäre die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage, ergibt sich ein Gesamtstr eitwert von 42.327,47 Kosten eines Revisionsverfahrens, die von der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe 19 20 - 8 - gebühren 4.943,74 sbeschwerdeverfahren werden bei Erfolg der Beschwerde keine Gerichtskosten in Ansatz gebracht; die Verfah- rensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf die des Revi- sionsverfahrens angerechnet. Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 02.03.2018 - 10 O 2775/17 - OLG München, Entscheidung vom 14.11.2 018 - 7 U 1005/18 -
Full & Egal Universal Law Academy