BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/04 vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-mann beschlossen: Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senats-beschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zu-rückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli 2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Be-teiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus recht-liches Gehör gewährt worden. Schlick Streck
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