BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z A 13/14 vom 30. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr mann, Seiters, Tombrink und Reiter be schlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 8 . Zivilsenat - vom 17. April 2014 - 8 U 1281/10 - wird abgelehnt. Gründe Der Senat geht davon a us, dass Gegenstand des Verfahrens der vorb e- zeichnete Beschluss ist, der dem Prozessbevo llmächtigten des Klägers am 23. April 2014 zugestellt wurde. Eine Entscheidung von diesem Tage, de n der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. Soweit er "Bes chlüsse" im Pl u- ral anführt , ist anzumerken, dass lediglich eine Entscheidung in dem betreffe n- den Zeitraum ergangen ist. Der Senat legt das Begehren des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufe chtenden B e- schluss aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen 1 2 - 3 - Entscheidungen der vorliegenden Art ist. Eine "außerordentliche Beschwerde", die der Kläger erheben möchte, sieht die Zivilprozessordnung auch in dem von ihm behaupteten Fall einer "vorsätzlichen Gesetzes - und Rechtsverletzung" nicht vor. Die vom Kläger weiterhin angeführte Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufung s- instanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Vor liegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligun g von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz versagt wurde. Über die weiterhin geltend gemachte Anhörungsrüge hat das Gericht zu befi n- de n, dessen Entscheidung beanstandet wird (vgl. § 321a Abs. 4 und 5 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht erfüllt sind. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob und in welchem Um - 3 4 - 4 - fang der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2 O 614/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17 .04.2014 - 8 U 1281/10 -
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