BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 13/14 vom 14. April 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, di e Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Be i- ordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussich t auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzuläss ig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der 1 2 - 3 - - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozes s- kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefoc h- tenen Bes chluss zug elassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 08.09.2014 - 82 M 5872/14 - LG Hanau, Entscheidung vo m 27.11.2014 - 8 T 116/14 -
Full & Egal Universal Law Academy