ECLI:DE:BGH:2017:220617BIIIZA13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/17 vom 22. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Pohl beschloss en: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 6. April 2017 - 1 S 37/17 - wird z u- rückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgu ng bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des B e- klagten vom 8. Mai 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss des Landgerichts K . vom 6. April 2017, durch den das für das Berufungsverfahren gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts - behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich b e- stimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Obe r- landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zug e- lassen hat (§ 574 Abs. 1 Z PO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1 2 3 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeprüfungsve r- fahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Da das Landgericht K . als Berufungsgericht die Z ulassung der Rechtsb e- schwerde abgelehnt hat, liegt auch kein Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Rechtsbeschwerde müsste deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemach t we r- den, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 III Z A 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 10.01.2 017 - 422 C 170/16 - LG Kassel, Entscheidung vom 06.04.2017 - 1 S 37/17 - 4
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