ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZA13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/18 vom 17. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , den Richter Seiters und die Richter innen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivi l- kammer 80 des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 - 80 T 14/18 - wird abgelehnt. Grün de: Der Antrag ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt we r- den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulä s- sig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich b e- stimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der R echtsbeschwerde ist nicht eröffnet. Die von der Antragstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2018 beantra g- te Verbindung mit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsg e- richts Charlottenburg vom 11. Dezember 2017 - 238 C 238/17 - kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung liegen nicht vor. 1 2 - 3 - Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Verbindungsantrag, dem als Anlage eine diesbezügliche Beschwerdeschrift beigefügt war, nicht als Einl e- gung einer derartigen Beschwe rde wertet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg nicht statthaft ist, so dass auch insoweit eine B e- willigung von Prozesskostenhilfe ausscheiden würde. Herrmann Liebert Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 232 C 10/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2018 - 80 T 14/18 -
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