BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-gerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009 (13 T 105/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts 374ber die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am 6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des 247 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gew344hrt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag sp344testens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 24 m.w.N.). Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zu- - 3 - r374ckgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine ande-ren Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Verm366gensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungsh366he zu ma-chen. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 08.04.2009 - 1 M 426/09 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 18.06.2009 - 13 T 105/09 -
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