BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/10 vom 1. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gr374nde: I. F374r den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605 1 TSP Trailer-Stabilization-Program f374r Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die L366-schung der Marke f374r alle Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teill366-schung der Marke im beantragten Umfang angeordnet. 2 Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegeb374hr hat er nicht gezahlt. 3 - 3 - 4 Das Bundespatentgericht hat vorab 374ber den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zur374ckgewiesen. Der Markenin-haber beantragt, ihm f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhil-fe zu bewilligen. II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Er-folg. Die teilweise L366schung der Marke sei nach 247 50 i.V.m. 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle f374r die Waren, f374r die sie eingetra-gen sei, jegliche Unterscheidungskraft. 5 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Er-folgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde ge-gen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatent-gerichts ist nicht zul344ssig. 6 Nach 247 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur ge-gen Beschl374sse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch die 374ber eine Beschwerde nach 247 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung 374ber den Beschwerdegegenstand gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die 344u337ere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-scheidungen des Bundespatentgerichts 374ber Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grunds344tzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik). 7 - 4 - Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten-hilfe f374r das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsm366glichkeit kommt f374r den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-337ende Entscheidung erl344sst. Zu einer derartigen instanzabschlie337enden Ent-scheidung kann ein Beschluss z344hlen, durch den festgestellt wird, dass die Be-schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegeb374hr als nicht eingelegt gilt (247 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz. 10 - Tegeler Floristik). Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zul344sst (247 83 Abs. 1 Satz 1 Mar-kenG) oder ein Grund f374r eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (247 83 Abs. 3 MarkenG). 8 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.03.2010 - 28 W(pat) 36/10 -
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