BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 14/14 vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens u n- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N . wird zurückgewi e - sen. Gründe: Der Prozesskosten hilfeantrag des Beklagten ist zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten beabsichtigte B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerd egericht ist unzulässig. Der Nich t- zulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vo m 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., 1 2 - 3 - § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar, denn die gegen die Versagung von Prozesskostenhi l- fe durch das Beschwerd egericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Fedde rsen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 25. März 2014 - 4 HKO 871/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.07.2014 - 3 W 1171/14 -
Full & Egal Universal Law Academy