ECLI:DE:BGH:2017:070917BIIIZA14.17.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 14/17 vom 7. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Rich terinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des S e- nats vom 20. Juli 2017 gibt keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern. Gründe: Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Prozesskostenhilfe für t- z u lassungsbeschwerde / Revision Rechtsmitteln kam, wie der Senat in dem Beschluss vom 20. Juli 2017 ausg e- führt hat, allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Hinsichtlich der Anfechtung eines Berufungsur teils, durch das der Einspruch gegen ein Ve r- säumnisurteil des Berufungsgerichts als unzulässig verworfen wird, gelten die allgemeinen Regeln. Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision oder - wie vorliegend - im Falle ihrer Nichtzula ssung die Nichtz u- lassungsbeschwerde in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht statthaft. Auch für sie wäre daher Prozesskostenhilfe zu versagen gewesen. Die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Nach der auch für d ie Ermittlung der Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen ge l- 1 2 - 3 - tend gemacht werden. Letzteres ist zu bejahen, wenn die in demselben Recht s- streit verfolgte Zinsforderung von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist. Dies ist vorliegend ganz überwiegend der Fall. Lediglich soweit der Kläger für die Zeit vom 17. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 auf einen die Klageford e- ru r- langt, sind diese bei der Ermittlung der Mindestbeschwer zu berücksichtigen. Letztere wird hierdurch nicht erreicht. Herrmann Remmert Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 17.01.2 005 - 5 C 1034/00 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 - 11 S 1669/05 -
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