BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 15/05 vom 13. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: 1. Die au337erordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchf374hrung der au337erordentlichen Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die au337erordentliche Beschwerde des Beklagten ist unzul344ssig. 1 Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessre-formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesge-richtshof gegen Beschl374sse der Beschwerdegerichte ausschlie337lich in den F344l-len des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine au337erordentliche Beschwer-de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist folglich nicht mehr statthaft, wie der Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Darlegung der allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfsm366glichkeiten entschieden hat (BGHZ 150, 133). Dies gilt auch, sofern sich eine au337erordentliche Beschwerde gegen eine - nach der im 334brigen im vorliegenden Fall, weil die Haftung des Beklagten jedenfalls nach 247 826 BGB begr374ndet war, verfehlten Einsch344tzung des Beschwerdef374h- 2 - 3 - rers - greifbar gesetzwidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren rich-tet (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f. unter Hin-weis auf die einschl344gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die au337erordentliche Beschwerde auch vor der Reform des Zivilprozessrechts h344tte verworfen werden m374ssen, weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317). 2. Da dem Rechtsmittel des Beklagten nach den vorstehenden Erw344-gungen keine Erfolgsaussichten beigemessen werden k366nnen, ist der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. 3 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 06.05.2005 - 7 O 305/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 U 108/05 -
Full & Egal Universal Law Academy