BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 15/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch m374sste der Senat sie im Falle der - vom Kl344ger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg h344tte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris). 2 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des Gesch344ftsanteilserwerbers bei der Unterbi-lanzhaftung und zur Frage der Verj344hrung derartiger Anspr374che unter Ber374ck-sichtigung der Neuregelung des Verj344hrungsrechts sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. 3 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung - gest374tzte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschl344gigen f374nfj344hrigen Verj344hrungs-frist analog 247 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Ankn374pfung des Beginns des Laufes der Verj344hrung an die Neu-aufnahme der unternehmerischen T344tigkeit im Jahre 1989 - nach au337en sp344tes-tens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. - zutreffend, weil aus Gr374nden des Vertrauensschutzes an die vom Senat in BGHZ 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugr374ndung als Stichtag f374r die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung f374r Altf344lle nicht angekn374pft werden kann. 4 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 11 O 86/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 U 25/06 -
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