Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZA 16/03 vom13. November 2003in dem RechtsstreitKläger und Antragsteller,gegenBeklagte und Antragsgegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegendie Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 -Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolghat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenenEntscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nichtstatthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weilsie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Klägermeint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.StreckDörr
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