BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 16/06 vom 11. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durch-f374hrung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne ent-sprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen wor-den sind - keine Erfolgsaussichten bietet (247 114 ZPO). 1 2 a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzul344ssig. Da sich die An-tragstellerin auf ihre fehlende Gesch344ftsf344higkeit und damit auf den Nichtig-keitsgrund des 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer. b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen F344higkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschr344nkung der Gesch344ftsf344higkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht. 3 2. Infolge der Zur374ckweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe erledigt sich das auf 247 707 ZPO gest374tzte Gesuch. 4 Goette Kraemer Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -
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