BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/09 vom 3. September 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Beklagter, gegen Antragsgegner und Kl344ger - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (1 S 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W 448/09) wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zul344ssigkeit des Rechtsmittels (247 511 Abs. 2 ZPO) zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der R374cknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzul344ssig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im 334brigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde. 2 3 Diese Beschl374sse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach 247 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bez374glich des angefochtenen Beschlusses ausdr374cklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. - 3 - Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde h344tte zulassen m374ssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Seiters Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 S 60/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 W 448/09 -
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