BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/10 III ZA 17/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Antr344ge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. und 18. November 2010 - 1 W 39/10 - werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 2 Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An-tragstellers vom 25. Oktober 2010 zur374ckweisenden Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 10. November 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. 247 46 Abs. 2, 247 567 Abs. 1, 247 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl374sse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. Novem-ber 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Oberlandes- 3 - 3 - gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der die Geh366rsr374ge des Antragstellers zur374ckweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2010 ist gem344337 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. 4 Soweit der Antragsteller auf die fr374here Rechtsprechung zur au337eror-dentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzu-merken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-zessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschl374sse vom 4. M344rz 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller f374r seine gegenteili-ge Auffassung angef374hrte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses 374ber die Erstellung eines Gutachtens zur Kl344rung der Pro-zessf344higkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anh366rung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer au337erordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden. 5 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 6 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 W 39/10 -
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