BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/13 vom 19. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Mayer, Tombrink und Reiter beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen die Bundesagentur für Arbeit Prozes s- kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung , für die unabhängig von der erfolgten Verweisung des Verfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts D . - vom 28. Februar 2013 (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Bundesger icht s- hofs gegeben ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verf ahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BT - Drucks. 17/3802 S. 18; vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2004, 334, 335; EGMR, NVwZ 2008, 289, 291). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend noch keine unangemessene Ve r- fahrensdauer gegeben. Zwar sind im Anschluss an die Übernahme des stra f- 1 2 3 - 3 - rechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11. November 2010 durch die Bußgeld - und Strafsachenstelle der Familienkasse D . etwa ein Jahr und zehn Monate verstrichen, bis die Familienkasse das bei ihr a nhängige Verfahren am 12. September 2012 durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zum A b- schluss brachte. Dies beruhte indes im Wesentlichen auf der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des vom Antragsteller anhängig g e- machten fina nzgerichtlichen Verfahrens. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Schreiben des Antragstellers und seiner Verteidigerin vom 1. Oktober 2011 und 24. November 2011 dahin ve r- standen hat und auch dahin verstehen durfte, dass der Antragsteller mit einer Aussetzung des Ermittlungsverfahrens nach § 396 Abs. 1 AO einverstanden ist. Es kommt hinzu, dass die absehbare deutliche Verzögerung des Stra f- verfahrens für den Antragsteller keine wesentliche Beschwer bedeutete. Dem Tatvo rwurf kam bei objektiver Betrachtung von Anfang an nur eine mindere B e- deutung zu. Für den Fall der Erweislichkeit ließ er von vornherein keine schärf e- re Sanktion als eine Geldstrafe im unteren Bereich erwarten. Besondere, über die mit einem Strafverfahren stets verbundene Betroffenheit hinausgehende persönliche Belastungen, Beeinträchtigungen in der privaten Lebensführung 4 - 4 - oder Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch die Art des Vorwurfs oder durch die Dauer des Verfahrens sind nicht ersichtlich. S chlick Mayer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2013 - I - 18 SchH 1/13 -
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