BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16 / 14 vom 2. April 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter besch lossen: Die Ablehnungsgesuch e de s Klägers vom 2 . März 2015 und 20. März 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbe schluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozes skostenhilfe werden zurückgewie sen . Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird a b- gelehnt. Gründe I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des K l ä- gers auf Bewilligung von Pr ozesskostenhilfe für die B eschwer de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F . vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/13 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht 1 - 3 - zurückgewie sen, da die n ach § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach § 198 GVG erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Dagegen hat der Antragsteller mit Schrift satz vom 2 . März 2015 Gehörsrüg e sowie Gegenvorste l- lung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt . Darüber hinaus hat er mit Schrift sätzen vom 2 . März 2015 und 20. März 2015 die an dem B e- schluss des Se nats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befan genheit abge lehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt. II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig . D ie Anhörungsrüge und die G e- genvorstel lung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür auch keine Prozesskostenhi lfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung au s- sichtslos ist, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Able h- nung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände a ufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Be zug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN) . Dies ist bei den Ablehnungsgesuch en des Klägers offensichtlich nicht de r Fall. Sie e r schöpfen 2 3 - 4 - sich im Wesentlichen in allgemei nen rechtlichen und pseudo - ps ychologischen Betrachtungen. Soweit der Kläger geltend macht, an dem B e schluss vom 22. Januar 2015 hätten nur zwei Richter, nämlich der Vors itzende und ein Beisitzer, mitgewirkt, übersieht er, dass der Beschluss durch sämtliche darin genannten Senatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom Senatsvorsitzenden und dem Bericht erstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf des Klägers, der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesgerichtshofs " kultiviere tiefe Abneigungs - und Abwehrhaltungen " gegenüber dem Klageve r- fahren nach §§ 198 ff GVG, ist substanzlos. Aus der zitierten Fu ndstelle (Fes t- schrift Tolksdorf, S. 549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind , kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschl uss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge gegen de n Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt, j e- doch nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Gegenvorstellung hat der Senat die Sach - und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Obe r- landesgericht hat den Stre die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist. 3. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet , liegen die V o- raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhil fe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 4 5 6 7 - 5 - ZPO) und die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vor. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Januar 2015 ins Leere. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa che nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 - 8
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