BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/14 vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter bes chlossen: Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran kfurt am Main vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/1 2 - und für die Rech tsb e- schwerde gegen den Pro zesskostenhilfe ablehnenden Beschlu ss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 sowie "dessen voran gegangene Beschlüsse " seit dem 3. Juni 2012 werden zurückgewiesen. Gründe: Prozesskosten hilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch keine Erfolg s- aussicht. Eine solche Beschwerde ist in Verfahr en über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend 1 2 - 3 - GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 201 3 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 201 4 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Obe r- Wert entspricht dem Interesse d es Klägers an der Abänderung der angefocht e- wird somit nicht erreicht. Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht z u- lässig ist, geht der im Prozesskostenhil feverfahren zusätzlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere. 2. Der Senat legt die Beschwerde des Klägers gegen den weitere Prozes s- ko stenhilfeanträge ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2014 und gegen sämtliche " vorangegangene Beschlüsse " seit dem 3. J uni 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschäd i- gungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzige n in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf E r- folg. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich 3 4 - 4 - bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schlick Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -
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