BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16 / 15 vom 7. Mai 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann , Seiters , Remmert und Reiter beschlossen: Die Ablehnungsgesuch e des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 5 . Mai 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrügen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 g e- gen den Senatsbe schluss vom 1 6 . April 2015 werden auf ihre Ko s ten zurückgewiesen. Gründe : I. Mit Beschluss vom 1 6 . April 2015 hat der Senat die Anträge des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 7. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts H . vom 7. Oktober 2011 - I - 11 U 134/10 - mangels hinreichender E r- folgsaussicht zurückgewiesen. Dage gen haben beide Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hina us haben sie mit Schreiben vom 5 . Mai 2015 die an dem B eschluss des Se nats vom 1 6 . April 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Die Ablehnungsgesuch e sind unzulässig . D ie Anhörungsrüge n sind nicht begrün det und hätte n auch als Gegenvorstellung en keinen Erfolg. 1. Die Ablehnungsgesuch e (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Sie richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 1 6 . April 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkr e- ten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltsp unkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8 /10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat sbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, Bec kRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Die Kläger b e- schränken sich auf allgemeine Rechtsausführun gen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und machen ei nen angeblich dar aus folge n- den Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte geltend . Ernstha f- te Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erken n- bar . Die Substanzlosi gkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestä tigt, dass insbesondere der Kläger zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhä n- gigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusa m- menhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörun gsrügen und Able h- nungsgesuche einge reicht hat . Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand. 2 3 - 4 - Da die Ablehnungsgesuch e unzulässig sind , kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschl uss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge n gegen de n Senatsbeschluss vom 1 6 . April 2015 sind unbe gründet. Der Senat hat in der dem an gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Mi n- destbeschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Es kommt allein auf die Beschwer des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 an. Die weiteren Kl ä- ger ( N . und M . B . ) ha ben weder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt noch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Gesuch vom 7. Februar 2015 weist nur den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 als Antragsteller aus. Auch als et waige Gegenvorstellung en hätte die Anhörungsrüge n keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach - und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit die Kläger geltend m a- chen, der Beschluss vom 16. April 2015 sei nicht v on allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, unterschrieben worden, übersehen sie, dass die Unterschriften des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs genügten. 4 5 6 - 5 - Die Kläg er können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 4/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2011 - I - 11 U 134/10 - 7
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