ECLI:DE:BGH:2016:080916BIIIZA16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/16 vom 8. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Rich terinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheid ung die Ausführungen des Antragste l- lers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erach tet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragste l- ler sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 26.07.2016 - 4 EK 6/16 - 1 2
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