BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 17/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Beklagten, ihm f374r das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach 247 552 a ZPO verfahren m374sste (s. hierzu auch BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, iuris Tz. 1). Die Er-folgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, iuris Tz. 2). 1 1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer h366chstrichterlich zu kl344renden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats (s. zuletzt Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.), der das Berufungsgericht gefolgt ist, ausgesprochen, dass er die fr374her erwogene "Vorrangrechtsprechung" fallen l344sst, um den Gesch344ftsf374hrer nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, wenn er die Sozialversicherungsbeitr344ge nicht abf374hrt und damit seiner Masse- 2 - 3 - sicherungspflicht nachkommen will (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1455 ff.). 3 2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im 334brigen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 303 O 77/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 U 59/06 -
Full & Egal Universal Law Academy