BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 17/07 vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stutt-gart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (247 78b Abs. 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzul344ssig angefochten werden soll (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im 334brigen nicht zul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist das Beru-fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gem344337 247 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Ma337gebend ist der Wert, mit dem der Kl344ger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er an-scheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der Be-klagten. 1 - 3 - Soweit der Kl344ger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts f374r das Berufungsverfahren anfechten m366chte, ist die Rechtsbeschwerde be-reits unstatthaft (247 574 Abs. 1 ZPO). 2 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 - Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -
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