BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 17/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm f374r die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Juli 2010 Prozesskosten-hilfe zu gew344hren und einen noch zu benennenden, beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-lehnt. Der Streitwert wird auf 29.015,38 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Urheber des Musikwerkes "S.", das 374ber die Internet- seite "[205]" auf der Internetseite "www.b[205]" zum Herunterladen angeboten wurde. Sie haben den Beklagten wegen der unbefug-ten 366ffentlichen Zug344nglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz von 7.000 200 und Abmahnkosten von 2.015,38 200 in Anspruch genommen. 1 Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag unter Abweisung der wei-tergehenden Klage stattgegeben. Dagegen haben die Parteien Berufung einge-legt. Nachdem die Kl344gerin zu 2 ihre Berufung zur374ckgenommen hatte, hat der Kl344ger zu 1 auch ihre Anspr374che (aus abgetretenem Recht) geltend gemacht. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers zu 1 unter Zur374ckwei-sung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abge344ndert und den Beklagten 374ber die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hin-aus verurteilt, an den Kl344ger zu 1 insgesamt 9.015,38 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen beab-sichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen m366chte. Er beantragt, ihm Prozesskos-tenhilfe zu gew344hren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. 3 II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzu-lassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kl344ger jedenfalls hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Scha-densersatz keine Zulassungsgr374nde dargelegt hat und der Wert seiner Be-schwer durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten lediglich 2.015,38 200 betr344gt. 4 1. Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderj344hrigen habe grunds344tzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgesch344ftliche T344tigkeit eines Minderj344hrigen im Internet geht, son-dern um seine Haftung f374r ein deliktisches Verhalten, n344mlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag er366rterten Rechtsfragen des Minderj344hrigenschutzes nach 247247 104 ff. BGB stel-len sich daher nicht. 5 - 4 - 2. Der Beklagte beruft sich weiter auf eine entscheidungserhebliche Ver-letzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Durch die angebotene Ver-nehmung des Zeugen 326. und D. w344re zu Tage getreten, dass er zu keinem Zeitpunkt tats344chlich auf den Inhalt der Internetseite habe Einfluss nehmen k366nnen. Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nach den getroffe-nen Feststellungen hinsichtlich der in Rede stehenden Internetseite die M366g-lichkeit der Kontrolle und des Zugriffs gehabt. Der Beklagte hat nicht vorgetra-gen, inwieweit eine Vernehmung der benannten Zeugen insoweit zu einem an-deren Ergebnis h344tte f374hren k366nnen. Dass der Beklagte keine Einwirkungsm366g-lichkeiten auf die Internetseite "www.b[205]" hatte, auf der das Musikwerk eingestellt war, 344ndert nichts daran, dass er nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts die Kontrolle 374ber die Internetseite "[205]" hatte, die mit der erstgenannten Internetseite verlinkt war. Dass das Berufungsgericht die Kontrollm366glichkeiten des Beklagten anders be-urteilt hat als der Beklagte, verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf recht-liches Geh366r. 6 3. Der Beklagte macht schlie337lich geltend, hinsichtlich seiner Verurtei-lung zur Erstattung von Abmahnkosten weiche die Entscheidung des Beru-fungsgerichts von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts M374nchen (ZUM-RD 2001, 561 Rn. 16 ff.; zustimmend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 6b Fn. 46), der sich im Streitfall auch das Landgericht an-geschlossen hatte, entfaltet die gegen374ber einem Minderj344hrigen ausgespro-chene Abmahnung ohne Zugang an den gesetzlichen Vertreter in entsprechen-der Anwendung von 247 131 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Wirkung (mit der Folge, dass die Abmahnung nicht wirksam ist und kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht). Das Berufungsgericht hat - ohne dies n344her zu be- 7 - 5 - gr374nden - angenommen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen betreffe einen anderen Fall; im 334brigen habe die Mutter des Beklagten als seine gesetzliche Vertreterin von der Abmahnung Kenntnis erhalten. Es kann offen-bleiben, ob hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs die Zulassungsgr374nde der Divergenz und der Grundsatzbedeutung gegeben sind. Der Wert der Beschwer durch diesen Teil des Streitstoffs betr344gt nur 2.015,38 200. Da hinsichtlich der 374b-rigen Teile des Streitstoffs keine Gr374nde f374r die Zulassung der Revision darge-legt oder sonst ersichtlich sind, w344re eine Nichtzulassungsbeschwerde auch bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327). Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - 12 O 470/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.07.2010 - I-20 U 171/09 -
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