BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 18/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5 U 1701/08 - wird abgelehnt. Gr374nde: Im Kosteninteresse des Kl344gers geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhil-fe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die (sofortige) Beschwerde des Kl344gers w344re unzul344ssig, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (247 567 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozess-kostenhilfe f374r die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbe-schwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden k366nnte, w344re unzul344ssig, da dieses Rechtsmittel f374r Entscheidungen der vorliegenden Art weder aus- 2 - 3 - dr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom - 13 O 4041/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 5 U 1701/08 -
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