BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 18/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm f374r ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 3. August 2010 und das Schreiben der Vorsitzenden dieses Zivilsenats vom 23. September 2010 Prozesskostenhilfe zu gew344hren, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte 204Ausnahmebeschwerde223 gegen den Beschluss vom 3. August 2010 und das Schreiben vom 23. September 2010 ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine au337erordentliche Beschwerde wegen 204greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ( BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02 , BGHZ 150, 133, 135 ff .). Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein er366ffnet ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch vom 1 - 3 - Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zugelassen worden ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). B374scher Pokrant Kirchhoff Koch L366ffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 308 O 146/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2010 - 7 W 79/10 -
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