BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 19/14 vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landg e- richts Koblenz vom 26. August 2014 - 14 S 220/13 - wird zurüc k- gewiesen. Gründe I. Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der B e- klagten, für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Ve r- mögensangelegenheiten angeordnet is t, Vergütung in Höhe von 319,50 (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) für die Öffn ung der Tür zur Wohnung der Beklagten am späten Abend des 13. Juni 2010, einem Sonntag. Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht und der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hie r- gegen eingelegte, vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und zugleich die Revision zugelassen. Für die Durchführung der Revision beantragt die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 1 2 - 3 - II. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des Bun - desgerichtshofs in alle r Regel zwar schon dann hinreichende Aussicht auf E r- folg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt oder im v orerwähnten Sinne nicht schwierig, weil sie aufgrund der bestehenden Rechtsprechung ohne weiteres und eindeutig zu beantworten sind, hindert die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsa ussicht nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, BeckRS 2005, 12866; vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04, NJW - RR 2007, 10 Rn. 4; vom 9. November 2006 - IX ZR 170/06, WuM 2007, 30 Rn. 2 und vom 24. Juli 2007 - XI ZA 3/07, BeckRS 2007, 13316). 2. So liegt es auch hier. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zu Recht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für begründet erachtet. Die damit zusa m- menhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs bereits zure ichend geklärt. a) Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags - auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes - kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschä ftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für ve r- 3 4 5 6 - 4 - pflichtet hält, steht dem nicht entgegen (s. etwa Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, 3368 Rn. 27 mwN). Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines b e- schränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für de s- sen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worde n ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht mit abg e- druckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird den berechti g- ten Belangen des beschränk t Geschäftsfähigen oder Betreuten durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in genügender Weise Rechnung getr a- gen. b) Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruc h nach §§ 683, 670 BGB hat das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Fallumstände rechtsfehlerfrei bejaht. Da die Beklagte sich spätabends versehentlich aus der eigenen Wo h- nung ausgeschlossen hatte, wieder zurück in ihre Wohnu ng wollte und hierfür keine andere Möglichkeit sah, als einen Schlüsselnotdienst - hier: den Kläger - herbeizurufen, lag es in ihrem objektiven Interesse, dass der Kläger erschien und die Wohnungstür eröffnete. Dies entsprach auch dem mutmaßlichen Willen i hres Betreuers, denn diesem konnte nicht daran gelegen sein, dass die B e- kla g te die Nacht über außerhalb ihrer Wohnung verbringen würde, war ihr doch offensichtlich nicht bewusst, dass der Hausmeister oder ihr Betreuer über einen Zweitschlüssel verfügen. Le tzteres war auch dem Kläger weder bekannt noch erkennbar. 7 8 - 5 - c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Aufwe n- dungsersatzanspruch des Klägers in der Höhe des vom Kläger verlangten En t- Der Kläger kann als berechti gter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für die Öffnung der Wohnungstür der Beklagten für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Schlüsselnotdienst durchgeführt hat, umfass t der Aufwendungsersatzanspruch auch die dafür übliche Vergütung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 aaO sowie Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 aaO und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325, 335 Rn. 25). Schlick Tombrink Vorinstanze n: AG Cochem, Entscheidung vom 12.09.2013 - 23 C 552/12 - LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2014 - 14 S 220/13 - 9
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