ECLI:DE:BGH:2016:081216BIIIZA19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 19/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr . Liebert und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Z PO). Die in dem Verfahren 23 EK 20/16 ergangenen Verfügungen der stellvertretenden Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2016 und 18. August 2016 können weder mit der Re chtsbeschwerde noch der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§542 Abs. 1 i.V.m. § 544, § 574 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.08.2016 - 23 EK 20/16 - 1 2
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